Bezahlen direkte Nachkommen bald 20% Erbschafts- und Schenkungssteuern?
Während der Bund bis anhin Erbschaften und Schenkungen nicht besteuert, unterliegen diese Vermögensanfälle in den meisten Kantonen der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Sämtliche Kantone sehen dabei für die Ehegatten eine Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer vor. In der Mehrheit der Kantone sind auch die direkten Nachkommen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer ausgenommen. Mit der Eidgenössischen Volksinitiative «Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV (Erbschaftssteuerreform)» droht ein Paradigmenwechsel. Zukünftig sollen auch direkte Nachkommen bei Erbschaften und Schenkungen zur Kasse gebeten werden. Es stellt sich die Frage nach allfälligen individuellen Sofortmassnahmen.
Heutige Erbschafts- und Schenkungssteuer in der Schweiz
In der Schweiz werden Erbschaften und Schenkungen vom Bund nicht besteuert. Die Kantone hingegen erheben gemäss den kantonalen Bestimmungen sowohl Erbschafts- als auch Schenkungssteuern. Ausnahmen bilden nur der Kanton Schwyz, der weder eine Erbschafts- noch eine Schenkungssteuer kennt, sowie der Kanton Luzern, der auf die Besteuerung der meisten Schenkungen verzichtet.Die Steuerhoheit steht in der Regel dem Wohnsitzkanton des Erblassers oder Schenkers zu. Bei Liegenschaften steht die Steuerhoheit dem Kanton zu, in welchem sich die Liegenschaft befindet.
Bei Erbschaften sind zwei unterschiedliche Steuersysteme anzutreffen: Fast alle Kantone kennen die sog. Erbanfallsteuer, wonach die Erbschaftssteuer auf dem Erbteil eines jeden Erben erhoben und nach der Höhe der einzelnen Erbquote bemessen wird. Das System der Erbanfallsteuer erlaubt, die Besteuerung nach Verwandtschaftsgrad abzustufen und nach der Höhe des Vermögensanfalls progressiv auszugestalten. Die Kantone Solothurn und Graubünden dagegen kennen eine sog. Nachlassteuer. Diese wird auf dem gesamten hinterlassenen und unverteilten Vermögen des Verstorbenen erhoben und berücksichtigt weder die Zahl der Erben noch das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erben.
Steuerpflichtig und damit Schuldner der Erbschafts- wie auch Schenkungssteuer ist jeweils der Empfänger des Vermögensanfalles (d.h. der Erbe oder Vermächtnisnehmer) oder der Zuwendungen (d.h. der Beschenkte). Je nach Kanton besteht zudem eine solidarische Haftung unter den Erben für die Erbschaftssteuer und eine solidarische Haftung des Schenkers für die Schenkungssteuer.
Sämtliche kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetze sehen auch Steuerbefreiungen vor, wobei deren Ausgestaltung stark variiert. In den meisten Kantonen sind aus Gründen der Einfachheit oder aus Billigkeitsüberlegungen bestimmte Vermögensübergänge mittels Steuerfreibeträgen oder Abzügen von der Besteuerung ausgenommen. Von zentraler Bedeutung ist insbesondere die Steuerbefreiung bestimmter Empfängerkreise. Neben Zuwendungen an steuerbefreite Institutionen kommt der Steuerbefreiung von Ehegatten sowie der direkten Nachkommen in der Praxis die grösste Bedeutung zu. Während sämtliche Kantone für die Ehegatten* eine Steuerbefreiung vorsehen, kommen die direkten Nachkommen nicht in allen Kantonen in den Genuss einer Steuerbefreiung. Die Kantone Appenzell Innerrhoden und Neuenburg sehen in diesem Fall nur einen Abzug, der Kanton Waadt einen Freibetrag vor.
Die Steuertarife der Erbschafts- und Schenkungssteuer sind in den Kantonen fast ausnahmslos progressiv ausgestaltet. Die Progression richtet sich dabei in aller Regel nach dem Verwandtschaftsgrad (je weiter entfernt, desto höher fällt der Steuersatz aus) und der Höhe des Vermögensanfalles.
Zukünftig eine Erbschafts- und Schenkungssteuer für direkte Nachkommen?
Am 16. August 2011 wurde die Eidgenössische Volksinitiative «Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV» lanciert und gleichentags mit der Unterschriftensammlung begonnen. Angesichts der bisherigen Resonanz ist mit einer erfolgreichen Kampagne zu rechnen. Bei Annahme der Initiative durch Volk und Stände ist mit einem Inkrafttreten frühestens auf den 1. Januar 2015 zu rechnen. Was bezweckt die Initiative und wie gedenken die Initianten diese Ziele zu erreichen?
Den Initianten ist zum einen die angeblich hohe Vermögenskonzentration bei einem kleinen Teil der Bevölkerung ein Dorn im Auge. Dies umso mehr als dieser Effekt durch die kantonalen Steuerbefreiungen von Erbgängen nachhaltig verstärkt werde. Zum anderen soll durch die beabsichtigte Erbschaftssteuerreform die AHV langfristig gestärkt werden, indem zwei Drittel des Steuerertrages in den Ausgleichsfonds der AHV fliessen sollen. Gemäss Berechnungen dürfte durch die vorgeschlagene Ausgestaltung der Erbschafts- und Schenkungssteuer ein Steuerertrag von CHF 3 Milliarden abgeschöpft werden.
Der neu vorgeschlagene Art. 129a der Bundesverfassung (BV) sieht vor, dass die Kompetenz zur Erhebung von Erbschafts- und Schenkungssteuern von den Kantonen auf den Bund übergeht. Als Kompensation werden die Kantone zu einem Drittel am Steuersubstrat beteiligt. Die Erbschaftssteuer soll als Nachlasssteuer ausgestaltet werden, weshalb die Steuer vor Auszahlung an die Begünstigten vom Nachlass abgezogen und somit nur der Nettobetrag ausbezahlt wird. Die Schenkungssteuer soll neu vom Schenker bezahlt werden, d.h. die Beschenkten erhalten ihre Schenkung unbelastet.
Sowohl für Nachlässe wie auch Schenkungen ist ein fixer Steuertarif von 20% vorgesehen, unabhängig von einem allfälligen Verwandtschaftsverhältnis. Um den Mittelstand zu entlasten, wird auf die Summe des Nachlasses und aller steuerpflichtigen Schenkungen ein einmaliger Freibetrag von CHF 2 Mio. gewährt. Zuwendungen an den Ehegatten oder an steuerbefreite Institutionen sowie Schenkungen von maximal CHF 20'000 pro Jahr und beschenkter Person werden ebenfalls nicht besteuert. Unternehmen oder landwirtschaftliche Betriebe, die Gegenstand eines Nachlasses oder einer Schenkung darstellen, sollen lediglich in den Genuss von Ermässigungen kommen und dies nur unter der Voraussetzung, dass die Erben oder Beschenkten die Unternehmen resp. den Betrieb während mindestens 10 Jahren weiterführen.
Die von den Initianten vorgeschlagene Regelung stellt gegenüber dem geltenden Recht ein klarer Rückschritt dar, haben doch mit Ausnahme von drei Kantonen (AI, NE, WD) alle Kantone die Erbschafts- und Schenkungssteuer für Nachkommen abgeschafft.
Rechtsstaatlich heikle Rückwirkungsklausel
Speziellen Sprengstoff birgt die vorgesehene Übergangsbestimmung: Schenkungen, die ab dem 1. Januar 2012 bis zum Inkrafttreten der neuen Regelung getätigt werden, sollen rückwirkend dem Nachlass zugerechnet werden. Die Konsequenz dieser rechtsstaatlich heiklen Rückwirkungsklausel besteht darin, dass bei einem Nachlass alle ab dem Jahre 2012 durch den Erblasser ausgerichteten Schenkungen an den Nachlass angerechnet und gemeinsam mit diesem besteuert würden. Sollte die Initiative angenommen werden, würde z.B. eine im Jahre 2012 an direkte Nachkommen ausgerichtete, nach kantonalem Recht in den meisten Kantonen bis anhin steuerbefreite Schenkung dem Nachlass zugerechnet und damit nachträglich eventuell doch noch besteuert.
Noch 3 Monate Zeit für Sofortmassnahmen
Da bei Einführung der nationalen Erbschafts- und Schenkungssteuer direkte Nachkommen neu nicht mehr steuerbefreit wären und zudem sämtliche seit dem 1. Januar 2012 vorgenommenen Schenkungen von mehr als CHF 20'000 pro Jahr und Empfänger an deren Nachlass angerechnet würden, ist zu prüfen, ob mit Blick auf mögliche künftige Steuerfolgen Teile des Vermögens noch vor dem 1. Januar 2012 auf die Nachkommen übertragen werden sollen. Für die Planung und Umsetzung allfälliger Massnahmen verbleiben noch gut drei Monate. Neben den erwähnten fiskalischen gilt es indessen auch andere Aspekte in die Überlegungen einfliessen zu lassen. Im Vordergrund dürfte die Sicherung des bisherigen Lebensstandards des Schenkenden stehen.
Für nähere Informationen steht Ihnen Gian Andrea Rusca, Rechtsanwalt und dipl. Steuerexperte, gerne zur Verfügung.
*Den Ehegatten sind die eingetragenen Partnerschaften gleichgestellt.
Gian Andrea Rusca,
Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte
Email: ga.rusca@amstutzgreuter.ch
Tel 031 / 306 99 99
